Interessenbindung Schulpflege
- Nummer
- 1.12
- Name
- Interessenbindung Schulpflege
- Inkrafttreten
- 1. Juli 2024
- Informationen
- Gemäss Art. 12 der Gemeindeordnung sind die Mitglieder der Schulpflege verpflichtet, ihre Interessenbindungen offen zu legen. Insbesondere geben sie Auskunft über ihre berufliche Tätigkeiten, ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes sowie über ihre Organstellung in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
Interessensbindungen_Schulpflege_2024 (PDF, 74.49 kB) | Download | 0 | Interessensbindungen_Schulpflege_2024 |