Schulbusreglement
- Nummer
- 2.08
- Name
- Schulbusreglement
- Erlassdatum
- 8. März 2022
- Inkrafttreten
- 8. März 2022
- Informationen
Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt bei den Eltern (§ 66 Abs. 2 der Volkschulverordnung).
Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg auf Grund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Volksschulverordnung).
Zugehörige Objekte
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Schulbusreglement 220308 (PDF, 1.48 MB) | Download | 0 | Schulbusreglement 220308 |